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- Anmeldung Ihres neuen Wohnsitzes inklusive der Änderung der Anschrift im Ausweis 

- Beantragen des Elterngeldes über den Onlinedienst "Elterngeld Digital"

- Nachbeurkundung einer Ehe, Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis und die Anmeldung einer Eheschließung

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Telefax

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Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit


Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit müssen sich Gewerbetreibende die jeweiligen Aufstellorte bestätigen lassen.

Leistungsbeschreibung

Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Stelle dafür die Erlaubnis erteilt.

Zusätzlich muss für jeden Aufstellort nachgewiesen werden, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Hierüber erstellt die zuständige Stelle eine Bestätigung. Diese Bestätigung ist neben der generellen Aufstellerlaubnis Voraussetzung für die Aufstellung am einzelnen Aufstellort.

  • Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
  • Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
  • Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden. 

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Gewerbeanzeige
  • Aufstellererlaubnis
  • Bauartzulassung

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.2   -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 76,00 EUR an.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr