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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen- Anmeldung einer Erklärung
Textblöcke ein-/ausklappenAnmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Leistungsbeschreibung
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.
Eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird durch eine "Erklärung mit Eigenversicherung" gegenüber dem Standesamt bewirkt. Hierzu muss die betreffende Person erklären, dass ihr Geschlechtseintrag geändert werden soll. Sie hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Außerdem muss sie versichern, dass ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist. Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Mit dem nebenstehenden Antragsassistenten können Sie die Anmeldung online erledigen. Für die eigentliche Erklärung ist jedoch ein persönliches Erscheinen im Standesamt erforderlich.
Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - ist nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich. Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit einer (isolierten) Änderung der Vornamen nach den §§ 3 und 11 des Namensänderungsgesetzes, sofern ein wichtiger Grund die Namensänderung ausnahmsweise rechtfertigt.
Eine Änderung des Vornamens ist im Regelfall, aber keineswegs immer notwendig. Mit ihrer Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags hat die Person die Vornamen zu bestimmen, die sie zukünftig führen will. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Entspricht der bisher von der Person geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so kann der bisherige Vorname beibehalten werden.
Für Minderjährige bis 14 Jahren wird die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt durch die Sorgeberechtigten abgegeben. Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Erklärung des gesetzlichen Vertreters kann nur in Anwesenheit der minderjährigen Person beim Standesamt abgegeben werden. Bei Minderjährigen bis 14 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zudem bei der Änderungserklärung mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 SBGG erklären, dass er entsprechend beraten ist.
Minderjährige ab 14 Jahre können die Änderungserklärung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten selbst abgeben. Sie müssen bei der Änderungserklärung mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 SBGG selbst erklären, dass sie beraten sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Die Frist beginnt, sobald alle erforderlichen Unterlagen im Standesamt vorliegen.
Erst nach Ablauf der Frist kann die Erklärung abgegeben werden. Dann wird sie sofort wirksam. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt nach dem Entwurf für eine neuerliche Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Diese Sperrfrist gilt nicht für Minderjährige.
Rechtsgrundlage
§ 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Was sollte ich noch wissen?
Die Erklärung zur Änderung der Vornamen hat zur Folge, dass die bisherigen Ausweisdokumente ungültig werden. Sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie nach der Erklärung neue Dokumente (Personalausweis und/oder Reisepass) Ihres (Haupt-)Wohnsitzes beantragen. Wird nur der Geschlechtseintrag, aber nicht die Vornamen geändert, benötigen Sie keinen neuen Personalausweis, da dieser keinen Geschlechtseintrag enthält. Ein Reisepass wäre aber auch in diesem Fall ungültig, da in diesem das Geschlecht eingetragen ist.
Amt/Fachbereich
Fachbereich II, Abteilung für Bürgerangelegenheiten - Standesamt