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Untersuchungsberechtigungsschein - Antrag auf Ausstellung


Antrag auf Ausstellung eines Fischereischeins

Leistungsbeschreibung

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Benötigt werden hierfür:

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
  • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).

Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Benötigt werden hierfür:
- ein Untersuchungsberechtigungsschein
  (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der/m untersuchenden Ärztin/Arzt abzugeben)
  und
- ein Erhebungsbogen
  (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig
   ausgefüllt der/dem untersuchenden Ärztin/Arzt vorzulegen).

Diese Unterlagen erhalten Sie vom Bürgeramt der Stadt Georgsmarienhütte, sofern Sie hier mit Ihrem Hauptwohnsitz bzw. Ihrer alleinigen Wohnung gemeldet sind. Beachten Sie bitte, dass der Untersuchungsberechtigungsschein nur einmalig ausgestellt wird.

Mit dem nachfolgenden Formular-Assistenten können Sie die Beantragung vornehmen. Das Bürgeramt wird Ihnen nach Prüfung der Daten die entsprechenden Unterlagen zusenden.

Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.

Personalausweis bzw. der Reisepass oder - soweit vorhanden- der Kinderausweis

Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Niedersachsen ist.

Es fallen keine Gebühren an.
Das Land Niedersachsen trägt die Kosten der ärztlichen Behandlung, sofern Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz bzw. Ihrer alleinigen Wohnung in Niedersachen gemeldet sind.

Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.

Rechtsgrundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Fachbereich II, Abeilung für Bürgerangelegenheiten