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Anforderung Anliegerbescheinigung
Anforderung einer Bescheiniung über Erschle0ßungs- und Straßenausbaukosten
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Grundstück erwerben wollen, verschaffen Sie sich mit einer Anliegerbescheinigung eine größere finanzielle Planungssicherheit.
Dabei kommen folgende Abgaben bzw. Beiträge in Betracht:
- Erschließungsbeiträge (§§ 124 ff. Baugesetzbuch (BauGB)), Straßenausbaubeiträge (§ 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG))
- Naturschutzrechtliche Kostenerstattungsbeträge (§ 135 a BauGB)
- Umlegungsausgleichsleistungen (§ 64 BauGB)
- Ausgleichsbeiträge (§§ 154 f BauGB) in städtebaulichen Sanierungsgebieten
- Bodenschutzrechtliche Ausgleichsbeträge für Grundstücke, die von Altlasten bereinigt wurden (§ 25 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG))
- Ablösebeträge für Stellplatzverpflichtungen (§ 47 a Niedersächsische Bauordnung (NBauO))
- Beiträge auf Grund von Leistungen der Wasser- bzw. Abwasserzweckverbände
- Versiegelungsabgaben
- Walderhaltungsabgaben
Die Anliegerbescheinigung wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.
Anforderung einer Anliegerbescheinigung
Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen und Wohnwege) werden von den Anliegern auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Georgsmarienhütte (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) Erschließungsbeiträge erhoben. Der Ausbau einer Straße erfolgt mit städtischen Investitionen; erst dadurch werden die Anliegergrundstücke bebaubar. Für diesen Erschließungsvorteil erhebt die Stadt in Ausführung einer Regelung des Bundesgesetzgebers eine finanzielle Gegenleistung in Form eines Erschließungsbeitrages. Die Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, zu dem das Anliegergrundstück bebaut wird, sind dabei unerheblich.
Über die für ein bestimmtes Grundstück bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Erschließungsbeiträge kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks; andere Personen nur dann, wenn erkennbar ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Kaufinteressent/in). Die Bescheinigung kann mit dem nachfolgenden Formularassistenten beantragt werden. Um Verwechslungen zu vermeiden sollte das Grundstück genau bezeichnet werden (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück); sofern Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, ist dazulegen bzw. nachzuwesen, zu welchem Zweck die Bescheinigung benötigt wird.
Weitere Informationen finden Sie hier
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag mit der Anschrift der Bauherrin/des Bauherrn und der Anschrift des zu bebauenden Grundstückes
- Eigentumsnachweis für das Grundstück (Kopie der Grundbucheintragung)
- Bauvoranfrage (Kopie, wenn vorhanden)
- Flurkartenauszug (Kopie)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Ausstellung einer Anliegerbescheinigung fallen Kosten nach der städtischen Verwaltungskostensatzung. Diese werden im Ihnen mit einem separaten Kostenbescheid bekannt gegeben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Amt/Fachbereich
Fachbereich IV, Bauverwaltung/Liegenschaften