BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Eintragung Übermittlungssperre

Leistungsbeschreibung

Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:

   - Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

   - Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen

   - Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
    

Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.

HINWEIS: Seit dem 01.01.2026 ist die Übermittlungssperre für Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr weggefallen.

 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Fachbereich II, Abteilung für Bürgerangelegenheiten