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Leistungsbeschreibung


Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.

Spezielle Hinweise

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Es wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Haushaltsgröße, das Einkommen aller Haushaltsmitglieder und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.

Die wohngeldfähige Miete umfasst die Kaltmiete sowie die kalten Betriebskosten. Die Umlage für Heizung und Warmwasser gehört nicht zu der wohngeldfähigen Miete.

Verfahrensablauf


In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.

Spezielle Hinweise

An die Wohngeldbehörde der Stadt Georgsmarienhütte.

Beachten Sie bitte, dass bei persönlichen Vorsprachen eine Terminvereinbarung empfehlenswert ist.

Sollten Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Georgsmarienhütte haben, müssen Sie sich an die Wohngeldbehörde  Ihres Landkreises, Ihrer Stadt bzw. Gemeinde wenden.

In folgenden Angelegenheiten können Sie sich an die zuständigen Sachbearbeiter/innen wenden:

  • Annahme, Prüfung und Bearbeitung von Anträgen
  • Ausstellung von Negativbescheinigungen (für andere Wohngeldbehörden)
  • Ausstellung von Bescheinigungen über den Bezug von Wohngeld
  • Überschlägige Berechnung des möglichen Wohngeldanspruchs

Es besteht die Möglichkeit telefonisch eine überschlägige Wohngeldberechnung vorzunehmen.

Voraussetzungen


  • Sie sind Mieterin oder Mieter
    • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
  • Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
    • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung
Spezielle Hinweise

Antragsformulare und Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Wohngeldantrag erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde.

Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind z. B. folgende Unterlagen notwendig:

  • Antragsvordruck
  • Personalausweis
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung (Vordruck)
  • Verdienstbescheinigung (Vordruck)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über die Vermögenshöhe und die   Kapitalerträge/Zinseinkünfte (falls vorhanden)
  • Kundenfinanzstatus von dem Bankinstitut
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Rentenbescheid
  • Pflegegeldbescheid
  • evtl. Steuerbescheid und Einnahmeüberschussrechnung (EÜR)

für den Antrag auf Lastenzuschuss

  • Antragsvordruck
  • Personalausweis
  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Wohnflächenberechnung
  • Grundsteuerbescheid
  • Fremdmittelbescheinigung (Vordruck)
  • Verdienstbescheinigung (Vordruck)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über die Vermögenshöhe und die Kapitalerträge/Zinseinkünfte (falls vorhanden)
  • Kundenfinanzstatus von dem Bankinstitut
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Rentenbescheid
  • Pflegegeldbescheid

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Rechtsgrundlage


Spezielle Hinweise

Wohngeldgesetz (WOGG)

Anträge / Formulare


Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Lastenzuschuss beantragen

Was sollte ich noch wissen?


Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Spezielle Hinweise

Von der Wohngeldzahlung ausgeschlossen sind u. a. Bezieher/in von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Bezieher/in von Leistungen nach dem Zweiten Sozilagesetzbuch (SGB II), wenn bei deren Berechnung die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt worden sind.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung