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Befreiung von der Ausweispflicht


Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gem. § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Leistungsbeschreibung


Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gem. § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Gem. § 1 Abs. III des Personalausweisgesetzes (PAuswG) können Personen von der Ausweispflicht befreit werden,
• wenn für sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist
oder
• wenn sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
oder
• wenn sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
oder
• wenn sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Mit dem nachfolgenden Formularassistenten kann die Befreiung von der Ausweispflicht von der betreffenden Person selbst oder von der entsprechenden Betreuungsperson beantragt werden.
Halten Sie dazu bitte das abgelaufene Personaldokument und entsprechende Unterlagen (z.B. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad 3 oder höher, Vollmacht oder Betreuerausweis, Bescheinigung zum Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung) bereit, da diese im Antragsprozess hochgeladen werden müssen.

Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird der betreffenden Person direkt zugestellt.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen ist.

Was sollte ich noch wissen?


Die Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.

Kontakt

  • Abteilung für Bürgerangelegenheiten