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Befreiung von der Ausweispflicht
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gem. § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Leistungsbeschreibung
In Deutschland müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn
Ihr Personalausweis abläuft,
- Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- Sie in Deutschland gemeldet sind und
- kein anderes gültiges Passdokument besitzen, wie einen Reisepass oder einen vorläufigen Reisepass.
Ihren neuen Personalausweis müssen Sie beantragen, bevor die Gültigkeit Ihres alten Ausweises abläuft.
Die Antragstellung ist bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz möglich. Wenn Sie den Antrag aus wichtigem Grund bei einem anderen Bürgeramt stellen, müssen Sie einen Zuschlag zahlen.
Die Gültigkeitsdauer Ihres Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:
- Haben Sie Ihren Ausweis in einem Alter von unter 24 Jahren beantragt, ist Ihr Personalausweis 6 Jahre gültig.
- Haben Sie Ihren Ausweis in einem Alter ab 24 Jahren beantragt, ist Ihr Personalausweis 10 Jahre gültig.
Wenn die Ausstellung des neuen Personalausweises nicht innerhalb der verbleibenden Gültigkeitsdauer des alten Ausweises möglich ist, müssen Sie für die Übergangszeit zusätzlich einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate gültig.
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gem. § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Gem. § 1 Abs. III des Personalausweisgesetzes (PAuswG) können Personen von der Ausweispflicht befreit werden,
• wenn für sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist
oder
• wenn sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
oder
• wenn sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
oder
• wenn sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Mit dem nachfolgenden Formularassistenten kann die Befreiung von der Ausweispflicht von der betreffenden Person selbst oder von der entsprechenden Betreuungsperson beantragt werden.
Halten Sie dazu bitte das abgelaufene Personaldokument und entsprechende Unterlagen (z.B. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad 3 oder höher, Vollmacht oder Betreuerausweis, Bescheinigung zum Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung) bereit, da diese im Antragsprozess hochgeladen werden müssen.
Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird der betreffenden Person direkt zugestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Bürgeramt an ihrem Hauptwohnsitz oder jedes andere Bürgeramt
Zuständige Stelle
Bürgeramt an ihrem Hauptwohnsitz oder jedes andere Bürgeramt
Voraussetzungen
Die Pflicht zur Beantragung eines neuen Personalausweises gilt, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in Deutschland gemeldet sind und
- kein anderes gültiges Passdokument besitzen, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass.
Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:
Sie müssen einen wichtigen Grund nennen, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles digitales biometrisches Passfoto
- falls vorhanden: alter Personalausweis, gültiger Reisepass oder abgelaufener Reisepass
- gegebenenfalls Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
Wichtige Änderungen bei den Lichtbildern für Personalausweis und Reisepass seit 01.05.2025:
Das Bürgeramt darf seit 01.05.2025 für Personalausweise und Reisepässe (auch für vorläufige Dokumente) keine Papier-Lichtbilder mehr entgegen nehmen, sondern nur digital erstellte Lichtbilder.
Fotostudios in Georgsmarienhütte und Umgebung (Bad Iburg, Bissendorf, Osnabrück), welche die digitale Lichtbilderstellung nach den neuen Vorschriften anbieten, finden Sie online unter https://alfo-passbild.com/ . Zudem können digitale Lichtbilder in DM- Drogerien erstellt werden. Digitale Lichtbilder vom Fotografen bzw. von DM können ab Erstellung 6 Monate lang genutzt werden. Auch im Bürgeramt ist die Erstellung digitaler Lichtbilder möglich. Allerdings sind diese Fotos aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ab Erstellung nur 96 Stunden lang nutzbar. Sie kosten 6,00 € pro verwendetem Lichtbild . Ein Ausdruck dieser Bilder ist uns nicht erlaubt. Sie können deshalb z.B. nicht zusätzlich für einen Führerscheinantrag verwendet werden (auch nicht für einen internationalen Führerschein), da hierfür weiterhin ein biometrisches Lichtbild im Papierformat erforderlich ist. Wenn Sie das Foto im Bürgeramt machen lassen möchten, benötigen Sie dafür keinen gesonderten Termin. Beachten Sie bitte, dass im Bürgeramt Fotos von Kleinkindern nur gemacht werden können, wenn diese bereits ohne Hilfe aufrecht sitzen können . Ein Kinderhochsitz (für Kinder bis ca. 3 Jahre) ist vorhanden. Sollte Ihr Kind dafür noch zu jung sein (z.B. Säugling), wenden Sie sich bitte vorab an einen Fotodienstleister (siehe oben).
Welche Gebühren fallen an?
Für antragstellende Personen ab 24 Jahren. Gebührenreduzierung oder -befreiung sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen der Personalausweisbehörde.
Für antragstellende Personen unter 24 Jahren.
Für den vorläufigen Personalausweis.
Bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz.
Für Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland.
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihren neuen Ausweis vor Ablauf der Gültigkeit ihres alten Ausweises beantragen.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Personalausweises abgelaufen ist und Sie über 16 Jahre alt sind, müssen Sie unverzüglich einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument besitzen.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen ist.
Was sollte ich noch wissen?
Die Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.
Amt/Fachbereich
Fachbereich II, Abteilung für Bürgerangelegenheiten -Bürgeramt