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Löschungsbewilligung


Anforderung einer Löschungsbewlligung, um eingetragene Rechte im Grundbuch löschen zu lassen.

Leistungsbeschreibung

Anforderung einer Löschungsbewilligung

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken.
In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerecht, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden und weitere dingliche Rechte eingetragen.

Um eingetragene Rechte aus Abt. II und Abt. III des jeweiligen Grundbuchblattes löschen zu lassen, bedarf es einer Zustimmung des Berechtigten, der sogenannten Löschungsbewilligung.

Die Löschungsbewilligung ist eine abstrakte einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Berechtigten, dass er ein im Grundbuch eingetragenes Recht aufgibt und die nach den Vorschriften des Grundbuchrechts (Grundbuchordnung GBO) durch einen Notar beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen ist.

Sofern in einem Grundbuchblatt Rechte für die Stadt Georgsmarienhütte an einem Grundstück eingetragen sind und diese nun aus gegebenem Anlass oder Zeitablauf gelöscht werden sollen, ist bei der Stadt Georgsmarienhütte eine entsprechende Löschungsbewilligung anzufordern.

Mit dem nachfolgenden Formularassistenten kann eine Löschungsbewilligung angefragt werden. Dazu halten Sie bitte folgende Angaben bereit:
• Grundbuchblatt-Nummer
• Angaben zum aktuellen Eigentümer
• die genaue Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück)
• Wortlaut des eingetragenen Rechts mit genauer Bezeichnung der Abteilung und der laufenden Nummer

Für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung fallen Kosten in Höhe von 25,85 € an (§§3,6 der Verwaltungskostensatzung und Punkt 9.1. – 9.3 des Kostentarifs).

Beachten Sie bitte, dass die Gebühren im Laufe des Beantragungsprozesses im elektronischen Bezahlverfahren erhoben werden. Als Bezahldienstleister stehen Ihnen paypal, paydirekt, giropay und mastercard zur Verfügung.
Nach erfolgreichem Bezahlvorgang können Sie Ihren Antrag online einreichen.