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Anzeige nach dem Gaststättengesetz


Anzeige eine Gaststättengewerbes

Leistungsbeschreibung

Anzeige eines Gaststättengewerbes

Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Die Angaben aus der Anzeige müssen an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie das Finanzamt übermittelt werden.

Stadt Georgsmarienhütte, Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung

Der Anzeige sind bei beabsichtigtem Alkoholausschank folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Beleg-Art 0) nach § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) sowie
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9) nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)

Es fallen grundsätzlich Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.5.1 an.
Im Rahmen der Onlinebeantragung werden Gebühren in Höhe von 27,00 € erhoben.

Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung

Rechtsgrundlage: §§ 2 ff Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Georgsmarienhütte, Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung.