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Anzeige nach dem Gaststättengesetz
Textblöcke ein-/ausklappenAnzeige eine Gaststättengewerbes
Leistungsbeschreibung
Anzeige eines Gaststättengewerbes
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Die Angaben aus der Anzeige müssen an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie das Finanzamt übermittelt werden.
Zuständige Stelle
Stadt Georgsmarienhütte, Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Anzeige sind bei beabsichtigtem Alkoholausschank folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Beleg-Art 0) nach § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9) nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen grundsätzlich Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.5.1 an.
Im Rahmen der Onlinebeantragung werden Gebühren in Höhe von 27,00 € erhoben.
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Amt/Fachbereich
Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung
Hinweise / Besonderheiten
Rechtsgrundlage: §§ 2 ff Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Georgsmarienhütte, Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung.