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Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals -Parkfriedhof Oesede-
Textblöcke ein-/ausklappenGenehmigung zur Errichtung eines Grabmals
Leistungsbeschreibung
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals auf den städtischen Friedhöfen
Die Stadt Georgsmarienhütte unterhält im Stadtgebiet 3 Friedhöfe:
den Parkfriedhof Schauenroth, den Waldfriedhof in Kloster Oesede und den Friedhof Harderberg.
Der Rat der Stadt Georgsmarienhütte hat in seiner Sitzung am 09.07.2020 die städtische Friedhofssatzung erlassen und damit Regelungen u.a. zum Betrieb und Unterhaltung der Friedhöfe, Nutzung und Pflege der Grabstätten, Bestattungsvorschriften und die Gestaltung und den Aufbau von Grabmälern getroffen.
So bedarf gem. § 24 der Satzung die Errichtung oder Veränderung eines Grabmals auf den städtischen Friedhöfen einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
Im weiteren Beantragungsprozess werden Sie daher folgende Unterlagen einreichen müssen:
• Zeichnerische Darstellung des Grabmals (Fundamentierung, Seitenansicht, Grundriss, Anordnung der Beschriftung, Symbole und
Ornamente)
• Zeichnerische Darstellung der Ornamente und Symbole
• Beschreibung des verbauten Materials
• Wiedergabe der vollständigen Aufschrift
• Technische Beschreibung der Bauteile
• Inhalte zu evtl. verwendeten QR-Codes
• Natursteinnachweis
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Lt. Kostentarif zur städtischen Verwaltungskostensatzung werden für eine Genehmigung 25 € zuzüglich Portokosten i. H. v. 0,85 € erhoben (Punkt 20 des Kostentarifs und § 6 Abs. 1 und 2 der Verwaltungskostensatzung).
Beachten Sie bitte, dass die Gebühren im Laufe des Beantragungsprozesses im elektronischen Bezahlverfahren erhoben werden.
Als Bezahldienstleister stehen Ihnen paypal, paydirekt, giropay und mastercard zur Verfügung.
Nach erfolgreichem Bezahlvorgang können Sie Ihren Antrag online einreichen.
Rechtsgrundlage:
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Georgsmarienhütte (Friedhofssatzung)
Verwaltungskostensatzung der Stadt Georgsmarienhütte
Amt/Fachbereich
Fachbereich IV, Bauverwaltung/Liegenschaften