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Auskunft Fahrzeugregister
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Auskunft aus dem Fahrzeugregister
Leistungsbeschreibung
Auskunft aus dem Fahrzeugregister
Nach den Vorschriften des § 39 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister nur dann erteilt werden, wenn unter Angabe des amtlichen Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifikations-Nummer (FIN) dargelegt wird, dass die Daten für die Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden.
Mit dem nachfolgenden Formular-Assistenten können Sie die Auskunft online beantragen. Erforderliche Nachweise können im Online-Prozess hochgeladen werden.
Beachten Sie bitte, dass die Anfrage erst nach erfolgter Bezahlung im elektronischen Bezahlverfahren eingereicht werden kann.
Nach den Vorschriften des § 39 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister nur dann erteilt werden, wenn unter Angabe des amtlichen Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifikations-Nummer (FIN) dargelegt wird, dass die Daten für die Geltendmachung, Sicherung, Vollstreckung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden.
Mit dem nachfolgenden Formular-Assistenten können Sie die Auskunft online beantragen. Erforderliche Nachweise können im Online-Prozess hochgeladen werden.
Beachten Sie bitte, dass die Anfrage erst nach erfolgter Bezahlung im elektronischen Bezahlverfahren eingereicht werden kann.
Welche Gebühren fallen an?
Je Auskunft wird eine Gebühr in Höhe von 5,10 € erhoben.
Amt/Fachbereich
Fachbereich II, Abteilung für Bürgerangelegenheiten-Zulassungsstelle