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Belegungsbindungen für sozialen Mietraum - Antrag auf Ankauf der Belegungsbindung -
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Antrag auf Ankauf von Belegungsbingungen für Sozialen Mietraum
Leistungsbeschreibung
Mit einem einstimmigen Beschluss hat der Rat der Stadt Georgsmarienhütte in seiner Sitzung am 12. November 2020 eine neue Förderrichtlinie auf den Weg gebracht.
Dabei soll die „Richtlinie zum Ankauf von Belegungsbindungen (Sozialer Wohnraum) und zu Förderung des Ausbaus von günstigem Mietraum“ einen finanziellen Anreiz für Eigentümer von Mietwohnungen bieten, ihren Wohnraum auch zu einem für Mieter bezahlbaren sowie sozialverträglichen Mietpreis zu vermieten oder bisher ungenutzten Wohnraum wieder zur Vermietung herzustellen.
Ein Überblick über die wesentlichen Inhalte der neuen Fördermöglichkeit:
Was steckt hinter dem neuen Förderangebot?
Die Stadt Georgsmarienhütte möchte mit der neuen Richtlinie zusätzlichen sozialen Mietwohnraum schaffen, um auch Personen mit niedrigerem Einkommen eine verbesserte Möglichkeit zu bieten, entsprechenden Wohnraum im Stadtgebiet anmieten zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, wird ein finanzieller Zuschuss gewährt, der einerseits den Mietpreis für den Vermieter subventioniert oder andererseits einen Anreiz bietet, um bisher ungenutzten Wohnraum durch eine Sanierung oder Ausbau wieder auf dem Wohnungsmarkt anbieten zu können.
Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung?
Grundsätzlich gilt: Um einen Zuschuss zum Mietpreis zu erhalten, muss eine Belegungs- und Mietpreisbindung eingegangen werden. Dabei kommen nur Wohnungen in Betracht, die keiner ohnehin schon bestehenden Sozialbindung unterliegen, neu vermietet werden sollen oder bei denen der oder die Bestandsmieter bereits über einen einfachen Wohnberechtigungsschein verfügen.
Außerdem müssen die Wohnungen gewisse Standards hinsichtlich Ausstattung und einer angemessenen Größe erfüllen. Als angemessen gelten für Alleinstehende bis 50 Quadratmeter, für zwei Haushaltsmitglieder bis 60 Quadratmeter, für drei Haushaltsmitglieder bis 75 Quadratmeter und für vier Haushaltsmitglieder bis 85 Quadratmeter.
Weiterhin sind für den Erhalt einer Förderung Mietverträge unbefristet und unter Hinweis auf die Dauer und Art der Belegungs- und Mietpreis zu schließen. Die Nettokaltmiete darf im gesamten Förderzeitraum nicht höher als 5,80 Euro pro Quadratmeter sein.
Nicht zuletzt besteht ein Anspruch auf eine geförderte Wohnung nur dann, wenn jährlich der Wohnberechtigungsschein vorgelegt wird. Die Nachweispflicht hat hier der Vermieter.
Die Mietdauer zu den genannten Konditionen beträgt mindestens fünf Jahre.
Wer bisher ungenutzten Wohnraum für eine preisgünstige Vermietung sanieren möchte, kann eine finanzielle Förderung nur in Anspruch nehmen, wenn der Wohnraum zuvor zehn Jahre lang nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stand. Außerdem sind auch hier Mietverträge unbefristet und unter Hinweis auf die Mietpreisbindung zu schließen. Weiterhin darf der Mietzins in den ersten drei Jahren der Vermietung die Höhe von 5,80 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten.
Der Wohnungseigentümer verpflichtet sich für die Dauer von zehn Jahren die Wohnungen zu vermieten.
Wie sehen die Zuschüsse genau aus?
Beim Eingehen einer Belegungs- und Mietpreisbindung gemäß der Richtlinie, wird für die Dauer von fünf Jahren in der Grundförderung ein Zuschuss von 1 Euro pro Quadratmeter je Monat gewährt.
Für barrierefreie Wohnungen kann der Zuschuss auf 1,50 Euro pro Quadratmeter je Monat erhöht werden. Hinzu kommt noch ein jährlicher Zuschuss von 7,50 Euro pro Quadratmeter.
Eine Anschlussförderung nach Ablauf der fünf Jahre für eine weitere gleichlange Förderperiode ist möglich.
Der mögliche Sanierungs- und Baukostenzuschuss beläuft sich auf bis zu 25 Prozent der Baukosten, maximal jedoch auf 10 000 Euro, sofern die sich aus der Richtlinie ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Für barrierefrei ausgebaute Wohnungen wird die maximale Förderhöhe auf 35 Prozent der Baukosten, maximal jedoch auf 15 000 Euro begrenzt.
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen sowie nach Vorlage der entsprechenden Nachweise in einer Summe.
Als interessierter Eigentümer/interessierte Eigentümerin können Sie über die Schaltfäche "zur Antragstellung" den Antrag direkt und digital einreichen.
Dabei soll die „Richtlinie zum Ankauf von Belegungsbindungen (Sozialer Wohnraum) und zu Förderung des Ausbaus von günstigem Mietraum“ einen finanziellen Anreiz für Eigentümer von Mietwohnungen bieten, ihren Wohnraum auch zu einem für Mieter bezahlbaren sowie sozialverträglichen Mietpreis zu vermieten oder bisher ungenutzten Wohnraum wieder zur Vermietung herzustellen.
Ein Überblick über die wesentlichen Inhalte der neuen Fördermöglichkeit:
Was steckt hinter dem neuen Förderangebot?
Die Stadt Georgsmarienhütte möchte mit der neuen Richtlinie zusätzlichen sozialen Mietwohnraum schaffen, um auch Personen mit niedrigerem Einkommen eine verbesserte Möglichkeit zu bieten, entsprechenden Wohnraum im Stadtgebiet anmieten zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, wird ein finanzieller Zuschuss gewährt, der einerseits den Mietpreis für den Vermieter subventioniert oder andererseits einen Anreiz bietet, um bisher ungenutzten Wohnraum durch eine Sanierung oder Ausbau wieder auf dem Wohnungsmarkt anbieten zu können.
Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung?
Grundsätzlich gilt: Um einen Zuschuss zum Mietpreis zu erhalten, muss eine Belegungs- und Mietpreisbindung eingegangen werden. Dabei kommen nur Wohnungen in Betracht, die keiner ohnehin schon bestehenden Sozialbindung unterliegen, neu vermietet werden sollen oder bei denen der oder die Bestandsmieter bereits über einen einfachen Wohnberechtigungsschein verfügen.
Außerdem müssen die Wohnungen gewisse Standards hinsichtlich Ausstattung und einer angemessenen Größe erfüllen. Als angemessen gelten für Alleinstehende bis 50 Quadratmeter, für zwei Haushaltsmitglieder bis 60 Quadratmeter, für drei Haushaltsmitglieder bis 75 Quadratmeter und für vier Haushaltsmitglieder bis 85 Quadratmeter.
Weiterhin sind für den Erhalt einer Förderung Mietverträge unbefristet und unter Hinweis auf die Dauer und Art der Belegungs- und Mietpreis zu schließen. Die Nettokaltmiete darf im gesamten Förderzeitraum nicht höher als 5,80 Euro pro Quadratmeter sein.
Nicht zuletzt besteht ein Anspruch auf eine geförderte Wohnung nur dann, wenn jährlich der Wohnberechtigungsschein vorgelegt wird. Die Nachweispflicht hat hier der Vermieter.
Die Mietdauer zu den genannten Konditionen beträgt mindestens fünf Jahre.
Wer bisher ungenutzten Wohnraum für eine preisgünstige Vermietung sanieren möchte, kann eine finanzielle Förderung nur in Anspruch nehmen, wenn der Wohnraum zuvor zehn Jahre lang nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stand. Außerdem sind auch hier Mietverträge unbefristet und unter Hinweis auf die Mietpreisbindung zu schließen. Weiterhin darf der Mietzins in den ersten drei Jahren der Vermietung die Höhe von 5,80 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten.
Der Wohnungseigentümer verpflichtet sich für die Dauer von zehn Jahren die Wohnungen zu vermieten.
Wie sehen die Zuschüsse genau aus?
Beim Eingehen einer Belegungs- und Mietpreisbindung gemäß der Richtlinie, wird für die Dauer von fünf Jahren in der Grundförderung ein Zuschuss von 1 Euro pro Quadratmeter je Monat gewährt.
Für barrierefreie Wohnungen kann der Zuschuss auf 1,50 Euro pro Quadratmeter je Monat erhöht werden. Hinzu kommt noch ein jährlicher Zuschuss von 7,50 Euro pro Quadratmeter.
Eine Anschlussförderung nach Ablauf der fünf Jahre für eine weitere gleichlange Förderperiode ist möglich.
Der mögliche Sanierungs- und Baukostenzuschuss beläuft sich auf bis zu 25 Prozent der Baukosten, maximal jedoch auf 10 000 Euro, sofern die sich aus der Richtlinie ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Für barrierefrei ausgebaute Wohnungen wird die maximale Förderhöhe auf 35 Prozent der Baukosten, maximal jedoch auf 15 000 Euro begrenzt.
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen sowie nach Vorlage der entsprechenden Nachweise in einer Summe.
Als interessierter Eigentümer/interessierte Eigentümerin können Sie über die Schaltfäche "zur Antragstellung" den Antrag direkt und digital einreichen.
Amt/Fachbereich
Fachbereich IV, Bauverwaltung/Liegenschaften