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- Anmeldung Ihres neuen Wohnsitzes inklusive der Änderung der Anschrift im Ausweis 

- Beantragen des Elterngeldes über den Onlinedienst "Elterngeld Digital"

- Nachbeurkundung einer Ehe, Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis und die Anmeldung einer Eheschließung

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Eintragung in das Niedersächsische Hunderegister


Niedersächsisches Hunderegister

Leistungsbeschreibung

Eintragung in das Niedersächsische Hunderegister

Die Neufassung des Nds. Gesetzes zum Halten von Hunden (NHundG) ist in weiten Teilen zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten und zum 1. Juli 2013 wurde ein Zentrales Register – eine zentrale Meldestelle für alle Hunde in Niedersachsen – eingerichtet. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 6 NHundG.
Das Register dient gem. § 16 Abs. 1 S. 2 NHundG "der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
Das zentrale Register wird von der GovConnect GmbH aufgrund Beleihung geführt.

Alle Hundehalter müssen ihre Daten und die Daten ihrer Hunde einschließlich Beginn und Ende der Hundehaltung mitteilen. Die Registrierung kann online unter https://www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter Tel.: 0441/ 390 10 400 erfolgen. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.  Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet ist, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen. Die Anmeldung im zentralen Register ist gebührenpflichtig.

Sie benötigen für die Meldung eines Hundes zwingend die 15-stellige Transpondernummer des Chips, den der Tierarzt Ihrem Hund eingesetzt hat. Sie finden diese Nummer zum Beispiel in Ihrem EU-Heimtierausweis.

Die Anmeldung im zentralen Register ist gebührenpflichtig. Gebührenhöhe und Zahlungsweise sind auf https://www.hunderegister-nds.de zu entnehmen.

Ist der Hund bei Beginn der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.

Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung