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Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund (Hindernisse)
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Antra auf Erteilung einer Ausnahemgenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 46 (1) Nr. 8 StVO (Hindernisse)
Leistungsbeschreibung
Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund
Nach den Vorschriften des § 32 Straßenverkehrsordnung (STVO) ist es grundsätzlich verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden jedoch in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann mit dem nachfolgenden Formular-Assistenten beantragt werden.
Nach den Vorschriften des § 32 Straßenverkehrsordnung (STVO) ist es grundsätzlich verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden jedoch in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann mit dem nachfolgenden Formular-Assistenten beantragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungskosten richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und werden mit separatem Kostenbescheid festgesetzt.
Amt/Fachbereich
Fachbereich II, Ordnungs- und Gewerbeabteilung