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Antrag auf Ausstellung eines Hüttenpasses
Antrag auf Ausstellung eines Hüttenpasses nach den städtischen Richtlinien
Leistungsbeschreibung
Mit der zum 01. Januar 2018 in Kraft tretenden Richtlinie über die Herausgabe des Georgsmarienhütter Hüttenpasses, will die Stadt Georgsmarienhütte zur finanziellen Entlastung von alleinstehenden Personen, Ehepaaren und eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften mit geringem Einkommen beitragen. Der Hüttenpass soll somit einen kommunalen Beitrag leisten, um auch diesen Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe am öffentlichen Leben zu erleichtern. Hüttenpassinhaber erhalten künftig Vergünstigungen bei Eintrittsgeldern für kulturelle Veranstaltungen der Stadt, ermäßigte Mitgliedsbeiträge in Vereinen und eine Befreiung bei der Ausweis- sowie Jahresgebühr in der Stadtbibliothek. Und auch bei Busfahrten berechtigt der Hüttenpass zu einer Ermäßigung des Fahrpreises. Für Fahrten mit Linienbussen innerhalb des Stadtgebietes zahlen Passbesitzer so nur die Hälfte des regulären Preises. Der Hüttenpass ist wie der Familienpass im Bürgeramt der Stadt Georgsmarienhütte zu beantragen.
Anspruchsberechtigt sind alleinstehende Personen, Ehepaare und Personen die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und deren Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese liegt bei 16.500 Euro für alleinstehende Personen und bei 23.000 Euro für zwei Erwachsene.
Darüber hinaus müssen die berechtigten Personen ihren ersten Wohnsitz im Stadtgebiet haben.
Grundsätzlich wird für Ehepaare oder Lebenspartnerschaften nur ein Hüttenpass ausgestellt.
Der Pass gilt immer für ein Jahr, und behält über den gesamten Zeitraum seine Gültigkeit, selbst wenn die Voraussetzungen im Laufe des Ausstellungsjahres nicht mehr erfüllt sind.
Anspruchsberechtigt sind alleinstehende Personen, Ehepaare und Personen die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und deren Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese liegt bei 16.500 Euro für alleinstehende Personen und bei 23.000 Euro für zwei Erwachsene.
Darüber hinaus müssen die berechtigten Personen ihren ersten Wohnsitz im Stadtgebiet haben.
Grundsätzlich wird für Ehepaare oder Lebenspartnerschaften nur ein Hüttenpass ausgestellt.
Der Pass gilt immer für ein Jahr, und behält über den gesamten Zeitraum seine Gültigkeit, selbst wenn die Voraussetzungen im Laufe des Ausstellungsjahres nicht mehr erfüllt sind.
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