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Zuschuss zu Schul- und Lernmaterial - Familienpass
Zuschuss zu Schulbuchkosten und Lernmaterial für Familienpassinhaber
Leistungsbeschreibung
Beihilfe für Schulmaterialien
Familienpassinhaber können nach den Vorgaben der städtischen Richtlinie über die Herausgabe des Georgsmarienhütter Familienpasses eine einmalige Leistung für Schul- und Lernmaterialien und Shculbuchausleihe beantragen.
Damit erhalten Familien, die im Besitz eines Familienpasses sind, für jedes Kind, das eine allgemeinbildende Schule besucht, einen Einmalbetrag in Höhe von 50 €/Jahr.
Die Verwendung der Mittel für Sportkleidung, Klassenfahrten, Tagesfahrten und Bücher, die nicht in den Schulbuchlisten enthalten sind, ist nicht möglich.
Es erfolgt kein schriftlicher Bewilligungsbescheid.
Ausnahmen:
Sofern Familienpassinhaber ihr Einkommen ausschließlich bzw. ergänzend aus
• Arbeitslosengeld II (SGB II),
• Ifd. Sozialhilfeleistungen (SGB XII),
oder
• nach § 2 AsylbLG erzielen
und nach dem Familienleistungsgesetz oder im Rahmen des Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem Wohngeldgesetz eine zusätzliche Leistung für Schulmaterial erhalten, bekommen diese keine zusätzlichen freiwilligen Leistungen der Stadt Georgsmarienhütte, die denselben Zweck erfüllen.
Ebenfalls erhalten nach der Familienpass-Richtlinie Familien, die ihr Einkommen ausschließlich oder ergänzend nach den Bestimmungen der §§ 3 - 7 AsylbLG erzielen, keinen Einmalzuschuss, da für diesen Zweck auf Antrag einmalige Beihilfen gewährt werden können.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Herausgabe des Georgsmarienhütter Familienpasses.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise über getätigte Ausgaben für Schulbuch- oder Lernmaterialkosten in Höhe von 50 €/Kind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag kann ausschließlich in der Zeit vom xx.xx.2023 bis xx.xx.2023 gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Ergänzende Hinweise:
Der nach der städtischen Familienpass-Richtlinie berechtigte Personenkreis erhält die Beihilfe für Schulmaterialien auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie noch eine allgemeinbildende Schule im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.1 a bis e und h Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besuchen.
Im nachfolgenden Beantragungsprozess halten Sie bitte die entsprechenden Quittungen und für jedes Kind ab Klasse 11 (Sek.-Stufe II) eine Schulbescheinigung zum Upload bereit.
Amt/Fachbereich
Fachbereich III, Abteilung für Soziales und Jugend
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