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Antrag auf Ausstellung eines Familienpasses 2024


Antrag auf Ausstellung eines Familienpasses 2024

Leistungsbeschreibung


In seiner Sitzung am 14.12.2023 hat der Rat der Stadt Georgsmarienhütte beschlossen, die „Richtlinien für die Herausgabe des Georgsmarienhütter Familienpasses“ zu überarbeiten und den anspruchsberechtigten Personenkreis neu zu definieren.

Ziel der Richtlinien über die Herausgabe des Georgsmarienhütter Familienpasses ist die finanzielle Entlastung der Familien und somit einen kommunalen Beitrag zur Familienpolitik in Georgsmarienhütte zu leisten.

Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende, Ehepaare und Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit mindestens einem Kind im Alter von 0 bis 18 Jahren in einem Haushalt leben, und die Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe,  Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag) beziehen. Der Personenkreis, welcher keine Sozialleistungen bezieht, sondern über Erwerbseinkommen verfügt, wurde aus den Richtlinien gestrichen, da durch die Wohngeldnovelle 2023 die Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohngeld so deutlich angehoben wurden, dass dieser Personenkreis zukünftig unter den Personenkreis der Wohngeldempfänger fällt.

Kinder bis zum Alter von 18 Jahren werden weiterhin bei der Ausgabe des Familienpasses berücksichtigt, wenn diese im Haushalt des Antragstellers leben.

Die über den Familienpass zu gewährenden Vergünstigungen wurden ebenfalls angepasst, indem der Zuschuss zu den Benutzungsgebühren für den Schmutzwasserkanal und zum Wassergeld bereits ab dem 1. Kind gewährt wird, sofern diese Gebühren nicht bereits über den Bezug von Sozialleistungen abgegolten werden.

Der Pass gilt immer für ein Jahr, und behält über den gesamten Zeitraum seine Gültigkeit, selbst wenn die Voraussetzungen im Laufe des Ausstellungsjahres nicht mehr erfüllt sind.


Mit dem nebenstehenden Formularassistenten können Sie die Ausstellung eines Familienpasses beantragen.
Halten Sie bitte Ihr Ausweisdokument, Ihre Leistungsbescheide und ggf. Ihre Kontodaten bereit, da Sie diese im Beantragungsprozess hochladen müssen.

Übrigens: Wenn Sie eine der oben genannten Sozialleistungen (mit Ausnahme des Kinderzuschlages) beziehen, aber nicht mit mindestens einem Kind im Alter von 0 bis 18 Jahren in einem Haushalt leben, können Sie den „Hüttenpass“ beantragen. Weitere Infos sowie den Online-Antrag finden Sie hier.

Amt/Fachbereich


Fachbereich II, Amt für Bürgerangelegenheiten -Bürgeramt-

Kontakt

  • Abteilung für Bürgerangelegenheiten