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Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein
Leistungsbeschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:
- Vor 1953: 19.01.2033
- 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
- 1999 bis 2001: 19.01.2026
- 2002 bis 2004:19.01.2027
- 2005 bis 2007: 19.01.2028
- 2008: 19.01.2029
- 2009: 19.01.2030
- 2010: 19.01.2031
- 2011: 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie im Besitz eines Führerscheins sind, der vor dem 18.1.2013 ausgestellt wurde (egal ob es sich hierbei um den grauen, den rosafarbenen oder bereits einen Kartenführerschein handelt), besteht für Sie die Verpflichtung, diesen Führerschein in ein neues EU-einheitliches Dokument umzutauschen. Aber keine Eile mit dem Umtausch Ihres Führerscheins in den aktuellen EU-einheitlichen Kartenführerschein. Dieser Umtausch muss nicht „von heute auf morgen“ vorgenommen werden. Die Fristen, bis zu denen der Umtausch spätestens abgewickelt werden muss, umfassen einen Zeitraum vom 19.01.2022 bis zum 19.01.2033 – je nach Ihren Geburtsdatum beziehungsweise Ausstellungsdatum Ihres jetzigen Führerscheins.
Unabhängig von diesen Fristen ist der Besitz eines Kartenführerscheins Voraussetzung für die Ausstellung eines internationalen Führerscheins, der Ausstellung einer Fahrerkarte oder der Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Personenkraftwagen für Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen.Bearbeitungsdauer
Aufgrund der Vielzahl eingehender Anträge ist aktuell mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen zu rechnen. Bitte sehen Sie zugunsten einer zügigen Sachbearbeitung während dieser Zeit von schriftlichen oder telefonischen Rückfragen zum Sachstand ab. Wir danken für Ihr Verständnis und sind um schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Anliegens bemüht.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Der alte Führerschein darf behalten werden, er wird jedoch zeitlich befristet. Daran kann man erkennen, dass er nach Ablauf der Frist nicht mehr verwendet werden darf. Zwischenzeitlich haben Sie direkt von der Bundesdruckerei Ihren neuen Führerschein erhalten.
Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit - die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden. Anders als bisher verlieren die Dokumente nach 15 Jahren ihre Gültigkeit. Sie müssen dann - wie zum Beispiel der Personalausweis oder der Reisepass - erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt die 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.
Allgemeine Informationen
Seit 19.01.2013 wird der neue EU-Führerschein im Scheckkartenformat ausgestellt. Die zuvor ausgestellten Führerscheine (z.B. grauer oder rosa Papierführerschein, DDR-Führerschein) behalten aber zunächst weiterhin ihre Gültigkeit.
Bislang galt, dass diese Führerscheine noch bis 19.01.2033 gültig sind und grundsätzlich nicht vorher umgetauscht werden müssen (Ausnahme: z.B. bei Beantragung eines Internationalen Führerscheines ).
Aufgrund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung gelten zukünftig andere Umtauschfristen. Dieses betrifft zunächst aber nur Personen, deren Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde (also alle Inhaber von Papierführerscheinen). Für diese richtet sich die Umtauschfrist nach ihrem Geburtsjahr:
Geburtsjahr des Führerscheininhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss:
vor 1953
19.01.2033
1953 - 1958
19.01.2022
1959 - 1964
19.01.2023
1965 - 1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025
Erst danach müssen die Führerscheine umgetauscht werden, die zwischen dem 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden (alte Kartenführerscheine). Bei diesen Führerscheinen kommt es auf das Jahr an, in dem der Führerschein ausgestellt wurde:
Ausstellungsjahr
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss:
1999 - 2001
19.01.2026
2002 - 2004
19.01.2027
2005 - 2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012 - 18.01.2013
19.01.2033
Alle nach dem 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet und müssen dann zum jeweiligen Ablaufdatum umgetauscht werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis in der/dem Sie wohnen.
Georgsmarienhütter Einwohnerinnen und Einwohner können den Führerschein im Bürgeramt der Stadt Georgsmarienhütte beantragen. Der Antrag wird dann an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet und von dort bearbeitet. Fahrerlaubnisbehörde ist:
Landkreis Osnabrück
Führerscheinstelle
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541/501-30000
Bei Fragen zum Stand Ihres Führerscheinantrages wenden Sie sich bitte direkt an die Fahrerlaubnisbehörde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis in der/dem Sie wohnen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- alter Führerschein im Original
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- Ihren bisherigen Führerschein im Original
- Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis, Aufenthaltstitel
- ein biometrischen Lichtbild
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde für den Fall, dass Sie im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins sind, der bis zum 31.12.1998 nicht von der Kreisverwaltung Osnabrück ausgestellt wurde oder für den Fall, dass ihr bisheriger Führerschein nicht mehr lesbar ist. Eine Karteikartenabschrift können Sie oftmals online oder telefonisch bei der ausstellenden Behörde anfordern. Einen entsprechenden Anforderungsvordruck, den Sie auf dem Postweg zu der ausstellenden Behörden senden können, finden Sie unten auf dieser Seite unten unter dem Punkt Formulare. Die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann diese direkt an uns per Mail fuehrerscheinstelle@landkreis-osnabrueck.de weiterleiten oder unter 0541-501 63000 zu faxen.
- alter Führerschein
- Personalausweis
- original Unterschrift auf Behördenvordruck
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- falls Ihr alter Führerschein nicht vom Landkreis Osnabrück oder von der Stadt Osnabrück ausgestellt wurde: eine Karteikartenabschrift (Aufstellung der aktuellen Führerscheindaten). Diese kann in der Regel telefonisch bei der Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.
Welche Gebühren fallen an?
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 26,50 Euro an. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 26,50 Euro an. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Es fallen für die Bearbeitung Ihres Antrags Gebühren in Höhe von 30,40 € an. Diese werden für Sie bequem per SEPA-Lastschrift eingezogen
Der Umtausch kostet
30,40 €
.
Bitte beachten Sie:
Die Gebühren können nur per SEPA-Lastschriftmandat bezahlt werden. Die Abbuchung vom angegebenen Konto erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde (Landkreis Osnabrück) bei Fertigstellung des Führerscheines.
Welche Fristen muss ich beachten?
Stichtage zum Pflichtumtausch Ihres Führerscheins in den EU-einheitlichen Kartenführerschein:
Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden (grau und rosa)
Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber Umtausch bis zum
Vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
Führerscheine, die vom 1.1.1999 bis 18.1.2013 ausgestellt wurden (bereits Karte)
Ausstellungsjahr Umtausch bis zum
1999 – 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033
Rechtsgrundlage
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amt/Fachbereich
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.